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Alois Dettlings seit längerem vergriffene Arbeit "Geschichtliches über das schwyzerische Jagdwesen" liegt wieder auf. Der Historische Verein hat sich zu einem Nachdruck des 1904 verfassten Beitrages entschlossen. Dettling vermittelt interessante Einblicke in die Jagdgeschichte und die Reglementierung der Jagd, äussert sich aber auch zum Umgang unserer Vorfahren mit "Gewild" und "Raubtieren". "Der gefrässige Wolf, dieses schädlichste europäische Raubtier, ist seit Beginn des letzten Jahrhunderts in der Schweiz seltener geworden. In frühern Zeiten jedoch fanden sich die Wölfe auch im Gebiete des heutigen Kantons Schwyz ziemlich häufig vor." Obwohl der letzte Wolf in unseren Gegenden im Januar 1794 erlegt wurde, schwebte das - überhöhte? - Schreckgespenst hundert Jahre später noch in den Köpfen herum. Alois Dettling widmet in seinem Beitrag "Geschichtliches über das schwyzerische Jagdwesen" fast 60 der 120 Seiten der "Jagd auf Raubtiere und auf Raubvögel". Auf die Wolfsjagden fällt dabei ein Hauptaugenmerk. Dettling hat die einschlägigen Stellen aus den Schwyzer Landratsprotokollen sowie dem Stiftsarchiv Einsiedeln gesammelt und chronologisch zusammengestellt. Dabei zeigt sich eindrücklich, dass die Jagd der "wilden thyeren" bereits im 16. Jahrhundert obrigkeitlich organisiert und entschädigt wurde. Der Rat erliess im 17. Jahrhundert gar eine Wolfsjagdverordnung. Auch die Bären kommen bei Dettling nicht zu kurz, wenn auch ihre Zahl in unseren Gegenden in der Frühneuzeit nicht mehr sehr gross war. Ausführlich werden zwei Jagden in den Jahren 1556 und 1735 geschildert. Es waren allerdings nicht diese interessanten Schilderungen der Jagd auf "Raubtiere", die den Historischen Verein bewogen haben, Dettlings "Jagdgeschichte" als Beiheft zu den "Mitteilungen" nachdrucken zu lassen. Dettlings Ansatz ist viel breiter. Er widmet sich ausführlich den landrechtlichen Bestimmungen, die schon im Spätmittelalter mit Blick auf die Jagd erlassen wurden. Dabei kommen auch die jagdrechtlichen Verhältnisse im ehemaligen Herrschaftsgebiet des Klosters Einsiedeln zur Sprache. Dettling zeigt, dass Waidwerk nicht Raubwerk war. Das Fallenstellen war strikte verboten, das "Munggengraben" beispielsweise ein Delikt, das mit Busse belegt wurde. Schon Ende des 15. Jahrhunderts wurden Bannkreise erlassen, die Jagdzeit eingeschränkt und gewisse Tiergattungen unter besonderen Schutz gestellt. Eine einheitliche kantonale Jagdverordnung erliess der Kanton Schwyz allerdings erst 1849. Zuvor stand dieses Recht den einzelnen Herrschaftsträgern zu, nach 1803 den Bezirken. Das Jagen in den Schwyzer Bergen und Wäldern war zudem nicht jedermann erlaubt. Beisassen und "Fremde" hatten kein Anrecht auf ein "Jagdpatent". Zudem wurden die Jagdreviere wie ein Augapfel gehütet. Streitigkeiten wegen des Vordringens von Glarnern oder Ägerern Jägern in Schwyzer Jagdreviere sind bestens dokumentiert und werden von Dettling breit referiert.
Alois Dettling. Geschichtliches über das Schwyzer Jagdwesen. Reprint Schwyz 2000.
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